doch von erheblicher Schwere. Auch für die Kammer sind nach sorgfältiger Prüfung der vorhandenen Beweismittel keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. - Schliesslich belegen auch die vorhandenen objektiven Beweismittel – auf die Telefonkontrolle wurde bereits eingegangen – das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte C.________ mit Kokain beliefert hatte. Ein Treffen zwischen C.________ und dem Beschuldigten vom 9. April 2015 wurde durch die Kantonspolizei Freiburg observiert (vgl. pag. 688 ff.). Dabei beobachtete die Polizei insbesondere, dass C.______