__ nicht ausschliesslich um ein für ihn vorteilhaften Ausgang des Strafverfahren besorgt war, sondern wahrheitsgetreue Aussagen machte. Schliesslich konnte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens und zuletzt auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung keine annähernd überzeugenden Gründe vorbringen, weswegen C.________ ihn fälschlicherweise belasten sollte. Auch die Schulden von C.________ beim Beschuldigten stellen nach Ansicht der Kammer keinen solchen Grund dar, sind die Belastungen von C.________ doch von erheblicher Schwere.