auch insofern erheblich, als er bestätigt, das beim Beschuldigten bezogene Kokain weiterverkauft zu haben (pag. 192). Auch in diesem Punkt wäre es für ihn ein leichtes gewesen, den geplanten Weiterverkauf zu verschweigen und sich damit eine günstigere Position zu verschaffen. Auch diese Selbstbelastung spricht daher nach Ansicht der Kammer klar dafür, dass C.________ nicht ausschliesslich um ein für ihn vorteilhaften Ausgang des Strafverfahren besorgt war, sondern wahrheitsgetreue Aussagen machte.