Wäre C.________ tatsächlich primär um den Ausgang seines Strafverfahrens besorgt gewesen, ist davon auszugehen, dass er gar keine selbstbelastenden Aussagen gemacht hätte. Es macht keinen Sinn, sich selbst (und eine weitere Person) zu belasten, mit dem Ziel, sich damit gleichzeitig in einem gewissen Umfang wiederum zu entlasten. Dies hat umso mehr zu gelten, als die entsprechenden Belastungen von C._____