damit rechnen müssen, dass seine Tätigkeit als Dealer auffliegen würde. Indem er freimütig ausgesagt habe, habe er seine eigene Position im Strafverfahren verbessert. Ausserdem habe er unbestrittenermassen über Schulden beim Beschuldigten verfügt. Indem er diesen belastet habe, habe er sich seines Gläubigers entledigt (pag. 1527). Die Kammer folgt dieser Argumentation der Verteidigung nicht. Wäre C.________ tatsächlich primär um den Ausgang seines Strafverfahrens besorgt gewesen, ist davon auszugehen, dass er gar keine selbstbelastenden Aussagen gemacht hätte.