Diesen «A.________» identifizierte er auf Fotos als den Beschuldigten (pag. 200, pag. 241). Diese Aussagen sind glaubhaft und stimmen auch insofern mit der Telefonkontrolle überein, als es tatsächlich mehrere Telefongespräche zwischen C.________ und dem Beschuldigten gab (pag. 118 ff.). Unter anderem enthielten diese kurzen Telefongespräche auch Angaben von Zahlen, ohne jedoch weiteren Sinn zu ergeben (vgl. pag.