_ seien nicht glaubhaft, da dieser bezüglich der Anzahl Treffen mit dem Beschuldigten, der angeblich bezogenen Drogenmenge und des dafür bezahlten Kaufpreises widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es seien auch Aggravierungstendenzen auszumachen (pag. 1527). Die Kammer verkennt nicht, dass C.________ teils abweichende Angaben machte und seine Aussagen nicht widerspruchsfrei sind. Hingegen sind seine Aussagen im Kern stets gleich geblieben. Über mehrere Einvernahmen hinweg bestätigte er, von einem «A.________» in Bern Kokain gekauft zu haben. Diesen «A.____