beliefert hatte. Dies aus nachfolgend aufgeführten Gründen, wobei sich diese – insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – teils als Wiederholung, teils aber auch als Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen und den Argumenten der Verteidigung verstehen: - Die Verteidigung macht insbesondere geltend, die Aussagen von C.________ seien nicht glaubhaft, da dieser bezüglich der Anzahl Treffen mit dem Beschuldigten, der angeblich bezogenen Drogenmenge und des dafür bezahlten Kaufpreises widersprüchliche Angaben gemacht habe.