, 239 ff.). Die Aussagen der weiteren Personen sind nach Ansicht der Kammer nicht verwertbar bzw. für die Klärung der sich stellenden Beweisfragen ohnehin nicht von Relevanz. 12.4 Beweiswürdigung durch die Kammer 12.4.1 Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der Veräusserung Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Beweismittel zutreffend und ausführlich gewürdigt, weswegen vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 1258 ff., S. 19-32 der Entscheidbegründung).