Präzisierend ist jedoch anzumerken, dass die Ereignisse rund um die oben dargelegten angeklagten Ereignisse gänzlich bestritten sind und – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1253, S. 14 der Entscheidbegründung – bestritten ist, wie oft sich C.________ nach Bern zum Beschuldigten begeben bzw. mit ihm Kontakt gehabt hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit gänzlich bestritten. 12.3 Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel dargelegt, es kann auf die entsprechende Zusammenstellung verwiesen werden (pag. 1245f., S. 17f. der Entscheidbegründung).