Weiter soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift D.________ am 17. Februar 2015 5 Gramm Kokaingemisch verkauft haben (pag. 1147). 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die erklärenden Ausführungen der Vorinstanz – unter anderem auch zu den durchgeführten Aktionen und (Telefon)überwachungen – verwiesen werden (pag. 1252 ff., S. 13-16 der Entscheidbegründung). Präzisierend ist jedoch anzumerken, dass die Ereignisse rund um die oben dargelegten angeklagten Ereignisse gänzlich bestritten sind und – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf pag.