__ erstellten Rapporte als präzise und klar, eine mündliche Erläuterung wird nicht als nötig erachtet bzw. vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Sachverhalt bereits einige Zeit zurückliegt und es insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf als unwahrscheinlich erscheint, dass I.________ ergänzende bzw. präzisierende Bemerkungen anzubringen vermag. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung