8 11. Zum Antrag auf Einvernahme von I.________, Kantonspolizei Bern Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24. Februar 2017 verwiesen werden (pag. 1496). Die Kammer erachtet die von der Polizei bzw. von I.________ erstellten Rapporte als präzise und klar, eine mündliche Erläuterung wird nicht als nötig erachtet bzw. vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern.