10. Zum Antrag auf Einvernahme von D.________ Wie die Kammer im Folgenden darlegen wird, ist angesichts der Beweislage davon auszugehen, dass allfällige Aussagen von D.________ insofern nicht erheblich sind als der Sachverhalt bereits anhand der vorliegenden und verwertbaren Aussagen festgestellt werden, und deshalb auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet werden kann.