des Beschuldigten (dessen Identität damals allerdings noch unbekannt war), noch eine zweite Nummer .________ ermittelt und in der Folge überwacht wurde (vgl. dazu auch Rapport Kantonspolizei und Antrag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht, pag. 777 ff.). Die diesbezüglich relevanten Unterlagen, auf welche sich die Vorinstanz bezog, befinden sich in den Akten des vorliegenden Strafverfahrens. Dem Beschuldigten werden jedoch keine Drogenlieferungen an die Zielperson der Aktion BLAGAR, H.________, vorgeworfen.