8. Zum Antrag, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen H.________ (Aktion BLAGAR) zu edieren Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 21. Dezember 2016 (pag. 1469 f.). Die Erkenntnisse aus der Aktion BLAGAR mussten deshalb zur Begründung im vorliegenden Strafverfahren herangezogen werden, weil nebst der bereits bekannten und überwachten Telefonnummer .________ des Beschuldigten (dessen Identität damals allerdings noch unbekannt war), noch eine zweite Nummer .