7. Zum Antrag auf Einholung eines Berichts bzw. eventuell Einvernahme von G.________ Vorab kann auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 2016 verwiesen werden (pag. 1468 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer die Frage, ob der Beschuldigte nach Ablauf seiner Aufenthaltsgenehmigung weiterhin in der Schweiz verblieben wäre – ob mit Aufenthaltsgenehmigung oder ohne – als irrelevant. Insofern kann offen bleiben, ob der Beschuldigte tatsächlich eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt hätte.