und machte auf Nachfrage hin Aussagen zu den Drogengeschäften mit dem Beschuldigten. Sämtliche Einvernahmen mit C.________ sind deshalb im Verfahren gegen den Beschuldigten verwertbar. Aus den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich denn auch, dass die Verwertbarkeit der Aussagen im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wird. 7 III. Beweisanträge