Sowohl dieser selbst als auch ein Mitarbeiter seines amtlichen Verteidigers waren bei der Befragung anwesend. Beiden wurde nach der Befragung durch die Staatsanwältin Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, wobei sie von diesem Recht keinen Gebrauch machten. Auch wenn C.________ anlässlich dieser Einvernahme oft auf seine früheren Aussagen verwies, wurde mit dieser Einvernahme der Konfrontationsanspruch in materieller Hinsicht doch gewährt. C.________ bestätigte seine früheren Aussagen, identifizierte den Beschuldigten auf einer Fotokonfrontation als den ihm bekannten «A.________» und machte auf Nachfrage hin Aussagen zu den Drogengeschäften mit dem Beschuldigten.