___ und dem Beschuldigten durchgeführt. Dabei verweigerte C.________ allerdings die Aussage, so dass der Konfrontationsanspruch lediglich in formeller Hinsicht gewährt werden konnte, was für eine Verwertbarkeit der Aussagen jedoch nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3). Am 3. Februar 2016 befragte die zuständige Berner Staatsanwältin C.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten. Sowohl dieser selbst als auch ein Mitarbeiter seines amtlichen Verteidigers waren bei der Befragung anwesend.