232 ff.) wurden zwar durch die Freiburger Behörden durchgeführt, ohne dass dem Beschuldigten das Recht zur Teilnahme eingeräumt worden wäre. Dies war jedoch zulässig, da eine getrennte Führung der Verfahren hier aus den bereits oben genannten Gründen sachlich gerechtfertigt war. Dies gilt hinsichtlich der ersten drei Befragungen von C.________ schon allein deshalb, weil die Identität des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Am 19. November 2015 wurde durch die Kantonspolizei Freiburg eine erste Konfrontationseinvernahme mit C.________ und dem Beschuldigten durchgeführt.