Auch die Aussagen von D.________ sind nach Ansicht der Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zur Feststellung des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass das Konfrontationsrecht in Bezug auf die Aussagen von C.________ gewahrt wurde und seine Aussagen deshalb verwertet werden können (pag. 1258, S. 19 der Entscheidbegründung). Dem ist zu folgen. Die ersten Einvernahmen vom 10. April 2015 (pag. 191 ff.), 15. April 2015 (pag. 196 ff.), 1. Mai 2015 (pag. 216 ff.) und 15. Januar 2016 (pag. 232 ff.) wurden zwar durch die Freiburger Behörden durchgeführt, ohne dass dem Beschuldigten das Recht zur Teilnahme eingeräumt worden wäre.