6 Mindestkonfrontationsanspruch gemäss Art. 6 EMRK in jedem Fall gewahrt werden. Eine Konfrontation mit D.________, J.________ und K.________ fand jedoch vorliegend nicht statt. Deren Aussagen sind deshalb nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Aus den Aussagen von J.________ und K.________ ergeben sich allerdings auch keine Belastungen gegen den Beschuldigten, so dass die Frage der Verwertbarkeit letztlich unerheblich ist. Auch die Aussagen von D.________ sind nach Ansicht der Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zur Feststellung des Sachverhalts nicht erforderlich.