Sie waren jedoch in unterschiedlicher Zusammensetzung und auf unterschiedlicher Hierarchiestufe tätig. Zudem wurden die Ermittlungen zeitlich gestaffelt geführt, oft zunächst gegen unbekannte Täterschaft. Diese zeitlichen Verzögerungen sowie die fehlenden sachlichen Zusammenhänge rechtfertigen nach Ansicht der Kammer eine getrennte Führung der Verfahren. Doch auch wenn eine getrennte Führung der Verfahren sachlich gerechtfertigt war, und somit dem Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO keine Teilnahmerechte in den Verfahren gegen D.________, J.________ und K.________ zukamen, muss der