Denn nur wenn auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind die Aussagen verwertbar. Es gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO). Eine getrennte Führung der Verfahren muss demzufolge sachlich gerechtfertigt sein (vgl. dazu Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2013, BK 13 179). Dies war vorliegend der Fall: Den oben genannten Personen und dem Beschuldigten wird Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Sie waren jedoch in unterschiedlicher Zusammensetzung und auf unterschiedlicher Hierarchiestufe tätig.