1258, S. 19 der Entscheidbegründung). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind insofern zutreffend, als die Strafverfahren vorliegend getrennt geführt wurden, und der beschuldigten Person Teilnahmerechte nur in jenem Verfahren zustehen, in dem sie auch Partei ist (BGE 140 IV 172, E. 1.2). Zusätzlich ist aber zu prüfen, ob die getrennte Führung der Verfahren zulässig war, und ob der Mindestkonfrontationsanspruch gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewahrt wurde. Denn nur wenn auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind die Aussagen verwertbar.