II. Formelles – Verwertbarkeit der Aussagen Vor erster Instanz rügte der Beschuldigte die Verwertbarkeit von belastenden Aussagen. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass die Aussagen von D.________, J.________ und K.________ in getrennt geführten Strafverfahren erfolgt seien, und dem Beschuldigten demzufolge keine Parteirechte zukommen würden (pag. 1258, S. 19 der Entscheidbegründung).