der Kantonspolizei Bern, sowie auf Einvernahme des Beschuldigten festgehalten werde (pag. 1488 f.). Mit Beschluss vom 24. Februar 2017 wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme des amtlichen Verteidigers, von D.________ sowie von I.________ ab. Der Bewei-