gegen den Beschuldigten wurden ediert. Schliesslich wurde der amtliche Verteidiger aufgefordert anzugeben, ob aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 12. Dezember 2016 zusätzliche Beweisanträge zu entnehmen seien bzw. ob an diesen festgehalten werde (pag. 1467 ff.). Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 bekräftigte Rechtsanwalt B.________, dass an den Beweisanträgen auf Einvernahme des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in den Verfahren.________ und .________, auf Einvernahme von D.________, auf Einvernahme von I.________ der Kantonspolizei Bern, sowie auf Einvernahme des Beschuldigten festgehalten werde (pag.