1376 ff.). Auf das ihr gewährte Recht zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 (pag. 1411). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 wies die Kammer den Beweisantrag auf Einholung eines Berichts bzw. Einvernahme von G.________ ab. Auch der Antrag, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen H.________ (Aktion BLAGAR) zu edieren, wurde abgewiesen. Hingegen wurden die Kopien des Dominikanischen Reisepasses des Beschuldigten zu den Akten erkannt. Auch die Akten des Strafverfahrens.________ gegen den Beschuldigten wurden ediert.