5 Es seien die vier Mobiltelefone (Dispositiv des Urteils vom 21.07.2016 Ziff. IV.3.) zur Vernichtung und der Geldbetrag von CHF 650.00 zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen, und es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).