3.1 einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten; die ausgestandene Haft sei anzurechnen; 3.2 einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1800.00; 3.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4 Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuführen bzw. Wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft zu belassen.