Staatsanwalt F.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft seinerseits folgende Anträge (pag. 1528 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21.07.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2014 bis zum 30.09.2015 in Bern und ev. anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch; 1.2 der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt worden ist;