3. Die mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. 4. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 5. Die vier sichergestellten Mobiltelefone seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 6. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 21. Juli 2016 festzustellen; 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.