Art. 47 ff., 106 StGB sowie Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 426 Abs. 1 StPO, jedoch schuldig zu erklären: Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch sowie den Kauf, Besitz, und das Lagern einer unbekannten Menge Kokaingemisch zum eigenen Konsum gemäss Ziff. I. 2. AS; und zu verurteilen a. Zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf drei Tage festzusetzen; b. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 150.00.