1405 ff.). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 gewährte der Verfahrensleiter sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des amtlichen Verteidigers zu äussern (pag. 1412 f.). Der Beschuldigte bekräftigte mit undatiertem Schreiben seinen Wunsch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1421 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 1426). Mit Entscheid vom 23. November 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab und bestätigte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.