zur Stellungnahme auf (pag. 1369 f.). Dieser erklärte mit Eingabe vom 30. September 2016, dass keine Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegen würden, sein Klient dies auch nicht wünsche, sondern aufgrund seiner Unzufriedenheit mit dem erstinstanzlichen Urteil lediglich eine Zweitmeinung einholen sowie die Urteilsbegründung in spanischer Sprache erhalten wolle (pag. 1398 ff.). Mit Schreiben vom 29. September 2016, welches am 4. Oktober 2016 beim Obergericht des Kantons Bern einging, ersuchte der Beschuldigte erneut um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1405 ff.).