2 Rechtskraft erwachsen ist hingegen der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum, und die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse; ebenso die Einziehung der Drogen- und Drogenutensilien (pag. 1374 f.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1410).