Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 338+339 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwä- scherei sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 21.07.2016 (PEN 16 203) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 21. Juli 2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) der Geldwäscherei, begangen vom 28. März 2014 bis zum 30. September 2015 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 25‘783.24, der mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, begangen zwischen ca. März 2014 und 30. September 2015 in Bern und evtl. anderswo durch Erwerb, Lagern und Besitz von mindestens 209 Gramm Ko- kaingemisch (Reinheitsgrad 31-67 %) sowie durch Veräussern von mindestens 75 Gramm Kokaingemisch unter ca. 10 Malen an C.________ und mindestens 5 Gramm Kokaingemisch (beides Reinheitsgrad ca. 30 %) an D.________ schuldig, und verurteilte ihn hierfür unter Anrechnung der ausgestandenen Haft zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00. Weiter sprach das Kolle- gialgericht den Beschuldigten auch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge an Kokaingemisch schuldig, und verurteilt ihn hierfür zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe 2 Tage). Der Beschuldigte hatte weiter die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 39‘218.00 zu tragen. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie vier Mobiltelefone wurden zu Vernichtung bzw. Ver- wertung eingezogen, ebenso ein für die Deckung der Verfahrenskosten beschlag- nahmter Geldbetrag von CHF 650.00. Schliesslich befand das Gericht auch über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sowie über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Im Widerrufsverfahren wurde der dem Beschuldigten am 30. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug widerru- fen und die dafür entstandenen Kosten dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 1216 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsan- walt B.________ am 25. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1234). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei, bezüglich der Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie bezüglich der Kostenfolgen. Vom Vorwurf der Geldwäscherei sowie der Qualifikation der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz forderte Rechtsanwalt B.________ unter Beantragung einer Ge- nugtuung einen Freispruch. Hingegen verlangte er einen Schuldspruch wegen Kaufs, Besitzes und Lagerns einer unbekannten Menge an Kokaingemisch. Eben- falls focht er den Widerruf sowie die Einziehung der vier Mobiltelefone an. In 2 Rechtskraft erwachsen ist hingegen der Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum, und die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse; ebenso die Einziehung der Drogen- und Drogenutensilien (pag. 1374 f.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantrage (pag. 1410). 3. Wechsel amtliche Verteidigung Mit Schreiben vom 20. September 2016 an Gerichtspräsident E.________ des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland ersuchte der Beschuldigte sinngemäss um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1365 ff.). Mit Verfügung vom 28. September 2016 forderte die Verfahrensleitung des nun zuständigen Obergerichts des Kantons Bern Rechtsanwalt B.________ zur Stellungnahme auf (pag. 1369 f.). Dieser erklärte mit Eingabe vom 30. September 2016, dass keine Gründe für einen Wechsel der amt- lichen Verteidigung vorliegen würden, sein Klient dies auch nicht wünsche, sondern aufgrund seiner Unzufriedenheit mit dem erstinstanzlichen Urteil lediglich eine Zweitmeinung einholen sowie die Urteilsbegründung in spanischer Sprache erhal- ten wolle (pag. 1398 ff.). Mit Schreiben vom 29. September 2016, welches am 4. Oktober 2016 beim Obergericht des Kantons Bern einging, ersuchte der Be- schuldigte erneut um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1405 ff.). Mit Ver- fügung vom 13. Oktober 2016 gewährte der Verfahrensleiter sowohl der General- staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zur Stellung- nahme des amtlichen Verteidigers zu äussern (pag. 1412 f.). Der Beschuldigte be- kräftigte mit undatiertem Schreiben seinen Wunsch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung (pag. 1421 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stel- lungnahme (pag. 1426). Mit Entscheid vom 23. November 2016 wies das Oberge- richt des Kantons Bern das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab und bestätigte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, anzuzeigen, ob er einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragen möchte (pag. 1442 ff.). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte in der Folge nicht nach. 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte und begründete Rechts- anwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1526 f.): 1. A.________ sei freizusprechen: a. Der angeblichen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I. 1. Anklageschrift (AS); b. Der angeblichen Geldwäscherei gemäss Ziff. I. 3. AS. unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag seit dem 30. September 2015 (559 Tage; ausmachend CHF 111'800.00) und unter Ausscheidung der Verfahrenskosten und Tragung durch den Kanton Bern soweit CHF 150.00 übersteigend. 2. A.________ sei in Anwendung der 3 Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 47 ff., 106 StGB sowie Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 426 Abs. 1 StPO, jedoch schuldig zu erklären: Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch sowie den Kauf, Besitz, und das Lagern einer unbekannten Menge Kokaingemisch zum eigenen Konsum gemäss Ziff. I. 2. AS; und zu verurteilen a. Zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf drei Tage festzusetzen; b. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 150.00. 3. Die mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. 4. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 5. Die vier sichergestellten Mobiltelefone seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 6. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 21. Juli 2016 festzustellen; 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Staatsanwalt F.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft seinerseits folgende Anträge (pag. 1528 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21.07.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2014 bis zum 30.09.2015 in Bern und ev. anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch; 1.2 der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt worden ist; 1.3 die Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten 231 g Kokaingemisch und der Digital- waage verfügt worden ist. 2 Der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären wegen 2.1 Geldwäscherei, schwerer Fall, begangen durch insgesamt 36 Überweisungen von Geld im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 25783.24 von Bern nach der Dominikanischen Republik, Spa- nien und Italien; 2.2 Widerhandlungen gegen das BetmG, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. März 2014 bis zum 30.09.2015 in Bern und ev. anderswo durch 2.2.1 Erwerb von insgesamt mindestens 209 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 31 —67 %) ca. im September 2015; 4 2.2.2 Veräussern von insgesamt mindestens 75 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad ca. 30 %) unter ca. 10 Malen an C.________ und von mindestens 5 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad ca. 30 %) an D.________; 2.2.3 Lagern und Besitz von insgesamt mindestens 209 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 31 — 67 %) ab Erwerb bis zum 30.09.2015; 3 Er sei zu verurteilen zu 3.1 einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten; die ausgestandene Haft sei anzurechnen; 3.2 einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1800.00; 3.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4 Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuführen bzw. Wegen Fluchtgefahr in Sicher- heitshaft zu belassen. 5 Es seien die vier Mobiltelefone (Dispositiv des Urteils vom 21.07.2016 Ziff. IV.3.) zur Vernich- tung und der Geldbetrag von CHF 650.00 zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen, und es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit seiner Berufungserklärung vom 28. September 2016 reichte Rechtsanwalt B.________ dem Gericht Kopien des Dominikanischen Reisepasses des Beschul- digten ein (pag. 1380 ff.). Weiter beantragte er die Einholung eines Berichts bei G.________ bzw. eventualiter die Durchführung einer Einvernahme mit demselben, die Edition der Akten des Strafverfahrens gegen H.________ sowie die Edition der Akten .________ des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (pag. 1376 ff.). Auf das ihr gewährte Recht zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschul- digten verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 (pag. 1411). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 wies die Kammer den Bewei- santrag auf Einholung eines Berichts bzw. Einvernahme von G.________ ab. Auch der Antrag, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen H.________ (Aktion BLAGAR) zu edieren, wurde abgewiesen. Hingegen wurden die Kopien des Domi- nikanischen Reisepasses des Beschuldigten zu den Akten erkannt. Auch die Akten des Strafverfahrens.________ gegen den Beschuldigten wurden ediert. Schliess- lich wurde der amtliche Verteidiger aufgefordert anzugeben, ob aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 12. Dezember 2016 zusätzliche Beweisanträge zu ent- nehmen seien bzw. ob an diesen festgehalten werde (pag. 1467 ff.). Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 bekräftigte Rechtsanwalt B.________, dass an den Beweis- anträgen auf Einvernahme des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in den Verfahren.________ und .________, auf Einvernahme von D.________, auf Ein- vernahme von I.________ der Kantonspolizei Bern, sowie auf Einvernahme des Beschuldigten festgehalten werde (pag. 1488 f.). Mit Beschluss vom 24. Febru- ar 2017 wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme des amtlichen Verteidigers, von D.________ sowie von I.________ ab. Der Bewei- 5 santrag auf Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wurde hingegen gutgeheissen (pag. 1494 ff.). Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1517 f.) sowie ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 1514 ff.) eingeholt. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge teilweiser Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei sowie wegen qualifiziert begangenen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), die Straf- zumessung bezüglich dieser Delikte, den Widerruf, die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie die Einziehung der vier Mobiltelefone zu überprüfen. Die Kam- mer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsver- bot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelles – Verwertbarkeit der Aussagen Vor erster Instanz rügte der Beschuldigte die Verwertbarkeit von belastenden Aus- sagen. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass die Aussagen von D.________, J.________ und K.________ in getrennt geführten Strafverfahren er- folgt seien, und dem Beschuldigten demzufolge keine Parteirechte zukommen wür- den (pag. 1258, S. 19 der Entscheidbegründung). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind insofern zutreffend, als die Strafverfahren vorliegend getrennt geführt wurden, und der beschuldigten Person Teilnahmerech- te nur in jenem Verfahren zustehen, in dem sie auch Partei ist (BGE 140 IV 172, E. 1.2). Zusätzlich ist aber zu prüfen, ob die getrennte Führung der Verfahren zulässig war, und ob der Mindestkonfrontationsanspruch gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewahrt wur- de. Denn nur wenn auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind die Aussagen verwertbar. Es gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO). Eine getrennte Führung der Verfahren muss demzufolge sachlich gerechtfertigt sein (vgl. dazu Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Septem- ber 2013, BK 13 179). Dies war vorliegend der Fall: Den oben genannten Personen und dem Beschuldigten wird Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Sie waren je- doch in unterschiedlicher Zusammensetzung und auf unterschiedlicher Hierarchie- stufe tätig. Zudem wurden die Ermittlungen zeitlich gestaffelt geführt, oft zunächst gegen unbekannte Täterschaft. Diese zeitlichen Verzögerungen sowie die fehlen- den sachlichen Zusammenhänge rechtfertigen nach Ansicht der Kammer eine ge- trennte Führung der Verfahren. Doch auch wenn eine getrennte Führung der Verfahren sachlich gerechtfertigt war, und somit dem Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO keine Teilnahmerechte in den Verfahren gegen D.________, J.________ und K.________ zukamen, muss der 6 Mindestkonfrontationsanspruch gemäss Art. 6 EMRK in jedem Fall gewahrt wer- den. Eine Konfrontation mit D.________, J.________ und K.________ fand jedoch vorliegend nicht statt. Deren Aussagen sind deshalb nicht zulasten des Beschuldig- ten verwertbar. Aus den Aussagen von J.________ und K.________ ergeben sich allerdings auch keine Belastungen gegen den Beschuldigten, so dass die Frage der Verwertbarkeit letztlich unerheblich ist. Auch die Aussagen von D.________ sind nach Ansicht der Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zur Feststellung des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass das Konfrontationsrecht in Bezug auf die Aussagen von C.________ gewahrt wurde und seine Aussagen deshalb verwertet werden können (pag. 1258, S. 19 der Entscheidbegründung). Dem ist zu folgen. Die ersten Einvernahmen vom 10. April 2015 (pag. 191 ff.), 15. April 2015 (pag. 196 ff.), 1. Mai 2015 (pag. 216 ff.) und 15. Januar 2016 (pag. 232 ff.) wurden zwar durch die Freiburger Behörden durchgeführt, ohne dass dem Beschuldigten das Recht zur Teilnahme eingeräumt worden wäre. Dies war jedoch zulässig, da eine getrennte Führung der Verfahren hier aus den bereits oben genannten Gründen sachlich gerechtfertigt war. Dies gilt hinsichtlich der ers- ten drei Befragungen von C.________ schon allein deshalb, weil die Identität des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Am 19. Novem- ber 2015 wurde durch die Kantonspolizei Freiburg eine erste Konfrontationseinver- nahme mit C.________ und dem Beschuldigten durchgeführt. Dabei verweigerte C.________ allerdings die Aussage, so dass der Konfrontationsanspruch lediglich in formeller Hinsicht gewährt werden konnte, was für eine Verwertbarkeit der Aus- sagen jedoch nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3). Am 3. Februar 2016 befragte die zuständige Berner Staatsanwältin C.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschul- digten. Sowohl dieser selbst als auch ein Mitarbeiter seines amtlichen Verteidigers waren bei der Befragung anwesend. Beiden wurde nach der Befragung durch die Staatsanwältin Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, wobei sie von diesem Recht keinen Gebrauch machten. Auch wenn C.________ anlässlich dieser Ein- vernahme oft auf seine früheren Aussagen verwies, wurde mit dieser Einvernahme der Konfrontationsanspruch in materieller Hinsicht doch gewährt. C.________ bestätigte seine früheren Aussagen, identifizierte den Beschuldigten auf einer Fo- tokonfrontation als den ihm bekannten «A.________» und machte auf Nachfrage hin Aussagen zu den Drogengeschäften mit dem Beschuldigten. Sämtliche Einver- nahmen mit C.________ sind deshalb im Verfahren gegen den Beschuldigten ver- wertbar. Aus den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich denn auch, dass die Verwertbarkeit der Aussagen im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wird. 7 III. Beweisanträge 7. Zum Antrag auf Einholung eines Berichts bzw. eventuell Einvernahme von G.________ Vorab kann auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 21. De- zember 2016 verwiesen werden (pag. 1468 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer die Frage, ob der Beschuldigte nach Ablauf seiner Auf- enthaltsgenehmigung weiterhin in der Schweiz verblieben wäre – ob mit Aufent- haltsgenehmigung oder ohne – als irrelevant. Insofern kann offen bleiben, ob der Beschuldigte tatsächlich eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt hätte. 8. Zum Antrag, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen H.________ (Akti- on BLAGAR) zu edieren Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 21. Dezember 2016 (pag. 1469 f.). Die Erkenntnisse aus der Aktion BLAGAR mussten deshalb zur Begründung im vorliegenden Strafverfahren herangezogen werden, weil nebst der bereits bekannten und überwachten Telefonnummer .________ des Beschuldigten (dessen Identität damals allerdings noch unbekannt war), noch eine zweite Nummer .________ ermittelt und in der Folge überwacht wurde (vgl. dazu auch Rapport Kantonspolizei und Antrag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht, pag. 777 ff.). Die diesbezüglich relevanten Un- terlagen, auf welche sich die Vorinstanz bezog, befinden sich in den Akten des vor- liegenden Strafverfahrens. Dem Beschuldigten werden jedoch keine Drogenliefe- rungen an die Zielperson der Aktion BLAGAR, H.________, vorgeworfen. Dieser Verdacht hatte sich durch die weiteren Ermittlungen nicht erhärtet und ist auch nicht Gegenstand der Anklage. Eine solche Beteiligung wird dem Beschuldigten in den Erwägungen der Vorinstanz auch nirgends unterstellt. Insofern kann auf ein Beizug der Akten der Aktion BLAGAR verzichtet werden. 9. Zum Antrag, es seien die amtlichen Verteidiger des Beschuldigten in den Ver- fahren .________ und .________ einzuvernehmen Die Akten der beiden erwähnten Strafverfahren liegen den amtlichen Akten des vorliegenden Strafverfahrens bei. Inwiefern eine zusätzliche Befragung der damali- gen amtlichen Verteidiger für das vorliegende Strafverfahren relevant sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. 10. Zum Antrag auf Einvernahme von D.________ Wie die Kammer im Folgenden darlegen wird, ist angesichts der Beweislage davon auszugehen, dass allfällige Aussagen von D.________ insofern nicht erheblich sind als der Sachverhalt bereits anhand der vorliegenden und verwertbaren Aussa- gen festgestellt werden, und deshalb auf die Durchführung einer Einvernahme ver- zichtet werden kann. 8 11. Zum Antrag auf Einvernahme von I.________, Kantonspolizei Bern Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Be- schluss vom 24. Februar 2017 verwiesen werden (pag. 1496). Die Kammer erach- tet die von der Polizei bzw. von I.________ erstellten Rapporte als präzise und klar, eine mündliche Erläuterung wird nicht als nötig erachtet bzw. vermag am Bewei- sergebnis nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Sachverhalt be- reits einige Zeit zurückliegt und es insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf als unwahrscheinlich erscheint, dass I.________ ergänzende bzw. präzisierende Be- merkungen anzubringen vermag. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Sachverhalt und Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs des Veräusserns von 75 Gramm Kokaingemisch an C.________ und D.________ 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 24. Juni 2016 vorgeworfen, C.________ in Bern von ca. Sommer 2014 bis 9. April 2015 insgesamt 75 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. So insbesondere 15 Gramm am 17. Febru- ar 2015, wobei der Beschuldigte das Kokain D.________ übergeben haben soll. Weiter 10 Gramm Kokaingemisch am 28. Februar 2015 und 15,3 Gramm Kokain- gemisch am 9. April 2015 (pag. 1147). Weiter soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift D.________ am 17. Febru- ar 2015 5 Gramm Kokaingemisch verkauft haben (pag. 1147). 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die erklärenden Ausführungen der Vorinstanz – unter anderem auch zu den durchgeführten Aktio- nen und (Telefon)überwachungen – verwiesen werden (pag. 1252 ff., S. 13-16 der Entscheidbegründung). Präzisierend ist jedoch anzumerken, dass die Ereignisse rund um die oben dargelegten angeklagten Ereignisse gänzlich bestritten sind und – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1253, S. 14 der Entscheid- begründung – bestritten ist, wie oft sich C.________ nach Bern zum Beschuldigten begeben bzw. mit ihm Kontakt gehabt hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift ist damit gänzlich bestritten. 12.3 Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel dargelegt, es kann auf die entspre- chende Zusammenstellung verwiesen werden (pag. 1245f., S. 17f. der Entscheid- begründung). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen (E. II) kann festgehalten werden, dass der Kammer zur Beantwortung der sich stellenden Beweisfragen folgende Aussagen zur Verfügung stehen: - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahmen (pag. 69 ff., 89 ff., 107 ff., 145 ff.), anlässlich der Einvernahmen bei der 9 Staatsanwaltschaft (pag. 82 ff., 157 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 1196 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung (pag. 1522 ff.); - Aussagen von C.________ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernah- men (pag. 196 ff., 216 ff., 224 ff.) sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (pag. 191 ff., 232 ff., 239 ff.). Die Aussagen der weiteren Personen sind nach Ansicht der Kammer nicht verwert- bar bzw. für die Klärung der sich stellenden Beweisfragen ohnehin nicht von Rele- vanz. 12.4 Beweiswürdigung durch die Kammer 12.4.1 Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der Veräusserung Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden Beweismittel zutreffend und ausführlich ge- würdigt, weswegen vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 1258 ff., S. 19-32 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an, gelangt jedoch – wie nachfolgend noch detailliert darzulegen sein wird – bezüglich der veräusserten Menge Kokaingemisch zu einem (leicht) abweichenden Beweisergebnis. Die Kammer hegt jedoch wie be- reits die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Kokainhandel tätig war und C.________ – wie durch diesen geltend gemacht – mit Kokain belie- fert hatte. Dies aus nachfolgend aufgeführten Gründen, wobei sich diese – insbe- sondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung – teils als Wiederholung, teils aber auch als Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen und den Argumenten der Verteidigung verste- hen: - Die Verteidigung macht insbesondere geltend, die Aussagen von C.________ seien nicht glaubhaft, da dieser bezüglich der Anzahl Treffen mit dem Beschul- digten, der angeblich bezogenen Drogenmenge und des dafür bezahlten Kauf- preises widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es seien auch Aggravie- rungstendenzen auszumachen (pag. 1527). Die Kammer verkennt nicht, dass C.________ teils abweichende Angaben machte und seine Aussagen nicht widerspruchsfrei sind. Hingegen sind seine Aussagen im Kern stets gleich geblieben. Über mehrere Einvernahmen hinweg bestätigte er, von einem «A.________» in Bern Kokain gekauft zu haben. Die- sen «A.________» identifizierte er auf Fotos als den Beschuldigten (pag. 200, pag. 241). Diese Aussagen sind glaubhaft und stimmen auch insofern mit der Telefonkontrolle überein, als es tatsächlich mehrere Telefongespräche zwi- schen C.________ und dem Beschuldigten gab (pag. 118 ff.). Unter anderem enthielten diese kurzen Telefongespräche auch Angaben von Zahlen, ohne je- doch weiteren Sinn zu ergeben (vgl. pag. 120). Wäre es dabei – wie vom Be- schuldigten geltend gemacht – tatsächlich um Schulden aus der Organisation einer Party gegangen, wäre nach Ansicht der Kammer zu erwarten, dass dies auch explizit zur Sprache gekommen wäre. Hingegen weisen die kurzen und inhaltlich knappen Telefongespräche deutlich darauf hin, dass der wahre Inhalt bzw. Anlass der Gespräche nicht offen gelegt werden sollte. Unter diesem Ge- 10 sichtspunkt erachtet die Kammer die Erklärung von C.________, wonach es bei einem ihm vorgehaltenen Gespräch um Schulden aus den Veräusserungen des Kokains gegangen sei, als überzeugend und insgesamt glaubhaft (vgl. pag. 223). - Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen von C.________ seien nicht glaubhaft. Zwar belaste er sich mit seinen Angaben durchaus selbst, hingegen habe der anwaltlich vertretene C.________ damit rechnen müssen, dass seine Tätigkeit als Dealer auffliegen würde. Indem er freimütig ausgesagt habe, habe er seine eigene Position im Strafverfahren verbessert. Ausserdem habe er un- bestrittenermassen über Schulden beim Beschuldigten verfügt. Indem er diesen belastet habe, habe er sich seines Gläubigers entledigt (pag. 1527). Die Kam- mer folgt dieser Argumentation der Verteidigung nicht. Wäre C.________ tatsächlich primär um den Ausgang seines Strafverfahrens besorgt gewesen, ist davon auszugehen, dass er gar keine selbstbelastenden Aussagen gemacht hätte. Es macht keinen Sinn, sich selbst (und eine weitere Person) zu belasten, mit dem Ziel, sich damit gleichzeitig in einem gewissen Umfang wiederum zu entlasten. Dies hat umso mehr zu gelten, als die entsprechenden Belastungen von C.________ – insbesondere bezüglich der Anzahl getätigten Käufe und der dabei bezogenen Menge – ausschliesslich auf seinen eigenen freimütigen Aus- sagen gründen, und ein entsprechender Nachweis durch die Strafverfolgungs- behörden ohne seine Aussagen vermutungsgemäss schwer zu erbringen ge- wesen wäre. Schliesslich belastet sich C.________ auch insofern erheblich, als er bestätigt, das beim Beschuldigten bezogene Kokain weiterverkauft zu haben (pag. 192). Auch in diesem Punkt wäre es für ihn ein leichtes gewesen, den geplanten Weiterverkauf zu verschweigen und sich damit eine günstigere Posi- tion zu verschaffen. Auch diese Selbstbelastung spricht daher nach Ansicht der Kammer klar dafür, dass C.________ nicht ausschliesslich um ein für ihn vor- teilhaften Ausgang des Strafverfahren besorgt war, sondern wahrheitsgetreue Aussagen machte. Schliesslich konnte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens und zuletzt auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung keine annähernd überzeugenden Gründe vorbringen, weswegen C.________ ihn fäl- schlicherweise belasten sollte. Auch die Schulden von C.________ beim Be- schuldigten stellen nach Ansicht der Kammer keinen solchen Grund dar, sind die Belastungen von C.________ doch von erheblicher Schwere. Auch für die Kammer sind nach sorgfältiger Prüfung der vorhandenen Beweismittel keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. - Schliesslich belegen auch die vorhandenen objektiven Beweismittel – auf die Telefonkontrolle wurde bereits eingegangen – das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte C.________ mit Kokain beliefert hatte. Ein Treffen zwischen C.________ und dem Beschuldigten vom 9. April 2015 wurde durch die Kan- tonspolizei Freiburg observiert (vgl. pag. 688 ff.). Dabei beobachtete die Polizei insbesondere, dass C.________ eine Tasche oder Karte aus Plastik in der Hand hielt und daraus blaue Banknoten entnahm, die er dem (damals erst un- ter dem Namen «A.________» bekannten) Beschuldigten übergab. Bis zur 11 Rückkehr nach Fribourg wurde C.________ lückenlos überwacht und dort schliesslich festgenommen. Er trug bei seiner Anhaltung 15,3 Gramm Kokain- gemisch auf sich und es kann daher davon ausgegangen werden, dass er die- se vom Beschuldigten erworben hatte. Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang an der Berufungsverhand- lung vor, die Polizei habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte C.________ Kokain übergeben habe. Zudem habe C.________ später Kontakt zu weiteren Personen gehabt. Dies habe er verschwiegen. Es sei daher ebenso gut möglich, dass er das Kokain von diesen Personen erworben habe (pag. 1527). Die Aussagen von C.________ über den Ablauf des durch die Polizei beobach- teten Treffens decken sich weitgehend mit den Feststellungen der Observation. Er erklärte, dass es sich bei dem Gegenstand aus Plastik um eine CD-Hülle gehandelt habe, in der er das Geld aufbewahrt hätte (pag. 201). Seine Er- klärung, wonach er zwar mit einer weiteren Person gesprochen, diese jedoch nichts mit der Sache zu tun habe, und er sie lediglich nach dem richtigen Bus nach Bern gefragt habe, ist ebenfalls überzeugend und steht nicht im Wider- spruch zu den Beobachtungen der Polizei (pag. 201). Die Angaben des Be- schuldigten zum Treffen sind demgegenüber ausweichend und stimmen nicht mit den Feststellungen der Polizei überein. So bestritt der Beschuldigte, beim besagten Treffen Geld von C.________ erhalten zu haben (pag. 173). Weiter machte er anlässlich der Schlusseinvernahme geltend, er habe einen PC von C.________ erhalten (pag. 174). Beide Behauptungen sind durch die Beobach- tungen der Polizei klar widerlegt. Nach Ansicht der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte diesbezüglich falsche Angaben machen soll- te. Seine Bestreitungen weisen daraufhin, dass er den wahren Grund des Tref- fens gegenüber den Behörden nicht offenlegen will. Die Kammer erachtet da- her die Aussagen von C.________ zum Ablauf des Treffens als glaubhaft und stellt auf diese ab. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte C.________ mehrere Male Kokain verkauft hatte. 12.4.2 Beweiswürdigung bezüglich der veräusserten Menge Zu prüfen ist nun, zu wie vielen Verkäufen es wann gekommen ist bzw. wie gross die Menge des veräusserten Kokains war. Zur Beantwortung dieser Frage sind fol- gende Aussagen von C.________ hinzuzuziehen: - Einvernahme vom 9. April 2015 (erfolgte unmittelbar nach seiner Anhaltung, gelbes Nebendossier, pag. 2125 ff.): C.________ gab an, er habe insgesamt 10 Reisen nach Bern unternommen, um Kokain zu besorgen. Dabei habe er immer bei der gleichen Gruppe bezogen, aber nicht immer bei der gleichen Person. Er habe eine Telefonnummer der Gruppe gehabt, aber nie gewusst, wer zu den Treffen komme. Insgesamt seien ihm drei Personen aus dieser Gruppe bekannt, «A.________» (der Beschuldigte) sei einer davon. Dieser sei derjenige aus der Gruppe, welchen er am häufigsten getroffen habe. Er habe jeweils 10 Gramm bezogen. Noch in der gleichen Einvernahme schwächte er 12 diese Aussage jedoch wieder ab und gab an, fünf Reisen nach Bern unter- nommen zu haben, jeweils mit Bezügen von 5-10 Gramm; am Tag der Anhal- tung habe er erstmals 15 Gramm bezogen. Zum Zeitraum der Drogengeschäfte machte C.________ in dieser Einvernahme noch keine Angaben. Es kann fest- gehalten werden, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung C.________ bereits von Anfang an sehr belastende Angaben gemacht hatte und angab, insgesamt 10 Reisen nach Bern unternommen zu haben. Insofern sind in seinen Aussagen keine Aggravierungstendenzen auszumachen. - Einvernahme vom 10. April 2015: Anlässlich dieser Einvernahme gab C.________ an, er sei nicht mehr als drei bis fünf Mal nach Bern gereist, um Drogen zu kaufen. Er habe vorgängig immer die gleiche Telefonnummer ange- rufen, manchmal habe ihm «A.________» die Drogen verkauft, manchmal je- mand anderes (pag. 192). Er bestätigte die tags zuvor genannte Menge von 5 bis 10 Gramm pro Kauf, lediglich am Tag der Anhaltung habe er eine grössere Menge gekauft (pag. 193). Auch in dieser Einvernahme finden sich noch keine Angaben dazu, wann der erste Drogenkauf beim Beschuldigten stattgefunden hatte. - Einvernahme vom 15. April 2015: Nachdem C.________ «A.________» auf ei- nem Foto als den Beschuldigten identifiziert hatte, sagte er aus, er habe diese Person dreimal für Drogengeschäfte getroffen. Einmal sei zusätzlich eine weite- re Person anwesend gewesen, bei der er nicht gewusst habe, ob es sich um eine Frau oder einen Mann gehandelt habe. C.________ sagte weiter aus, dass er «A.________» im Juli 2014 kennengelernt, jedoch erst im November 2014 erstmals Drogen von ihm bezogen habe. Seine Abnehmer hätten ihm zwar bereits im August 2014 Geld gegeben für Drogen, und er habe sich auch mit dem Lieferanten in Bern verabredet. Die erste Transaktion habe aber erst im November 2014 stattgefunden, und insgesamt habe er nur fünf Transaktio- nen mit «A.________» gemacht, wobei er zwischen 5 und 10 Gramm, beim letzten Mal 15 Gramm bezogen habe. Auf Vorhalt der entsprechenden Auswer- tungen, wonach er bereits ab Mitte Juli 2014 häufig mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe und regelmässig nach Bern gereist sei, sagte C.________ aus, das sei möglich, aber dabei sei es nicht um Drogen gegangen (pag. 202 ff.). - Einvernahme vom 1. Mai 2015: C.________ sagte anlässlich dieser Einver- nahme zu Beginn aus, dass er das vom Beschuldigten erworbene Kokain je- weils auf rund das Doppelte gestreckt habe. Bezüglich des Zeitraums räumte er ein, bereits zwischen Sommer 2014 und 9. April 2015 insgesamt 10 Mal in Bern Drogen bezogen haben, total ca. 75 Gramm (2x15g, 1x10g, 7x5g; pag. 222). Die Transaktionen hätten mit «A.________», einem Transsexuellen oder mit einem weiteren Unbekannten stattgefunden (pag. 222). - Einvernahme vom 15. Januar 2016: C.________ bestätigte, dass die 15 Gramm, die er am 9. April 2015 gekauft habe, Teil der Gesamtmenge von 75 Gramm seien (pag. 238). 13 - Einvernahme vom 3. Februar 2016: C.________ soll gemäss Vorinstanz an- lässlich dieser Einvernahme auf Vorhalt der Staatsanwältin bestätigt haben, un- ter 10 Malen insgesamt 75 Gramm Kokain vom Beschuldigten bezogen zu ha- ben (pag. 244). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der gemachte Vorhalt inso- fern nicht korrekt war, als er suggeriert, sämtliche von C.________ eingestan- denen Drogenkäufe in Bern seien beim Beschuldigten erfolgt. Der protokollierte Vorhalt der Staatsanwältin lautete wie folgt: «Bei Ihrer Einvernahme vom 1. Mai 2015 haben Sie auf Vorhalt der Telefonüberwachung und dem Vorhalt, dass Sie gemäss Telefonstandort 18 Mal in Bern beim Wankdorf oder beim Burger King gewesen seien ausgesagt, dass sie nur bei etwa 10 von diesen 18 Kontakten Kokain von A.________, alias A.________, bezogen hätten und dass Sie schätzen zwischen Sommer 2014 und dem 9. April 2015 total etwa 75 Gramm Kokain bezogen zu haben». C.________ hatte am 1. Mai 2015 jedoch ausgesagt, er sei 18 Mal in Kontakt mit der Gruppe gestanden, habe aber nur 10-mal Kokain bezogen, entweder bei A.________, dem Transsexuellen oder anderen Unbekannten (vgl. pag. 222: «J'estime que sur ces 18 contacts, il y a eu 10 fois où j'ai obtenu de la cocaïne...Les transactions se sont passées avec A.________, le transexuel, ou un autre inconnu»). Damit kann festgehalten werden, dass C.________ zu keinem Zeitpunkt angab, 10 Mal beim Beschul- digten Kokain gekauft zu haben. Vielmehr enthalten die 10 Treffen auch Bezü- ge bei anderen unbekannten Verkäufern. Bezüglich der Anzahl Geschäfte bzw. Menge der vom Beschuldigten an C.________ verkauftem Kokaingemisch ist in Abweichung von der Vorinstanz und in Würdigung der obigen Aussagen von folgendem auszugehen: C.________ sprach in sämtlichen Einvernahmen von maximal 10 Kokainbezügen von der Grup- pe in Bern. Die Kammer erachtet diese Zahl als glaubhaft bzw. eher vorteilhaft für den Beschuldigten. Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf- grund der Telefonkontrolle davon ausgegangen werden kann, dass insgesamt 18 Fahrten nach Bern, denen jedes Mal ein Kontakt mit dem Beschuldigten bzw. des- sen Telefonnummer vorausging, stattfanden. Die Vermutung, dass es dabei in den meisten Fällen um Drogenkäufe gegangen ist, liegt durchaus nahe. Auf die Anga- be, wonach 10 Drogenübergaben stattgefunden hätten, ist deshalb abzustellen. Zudem hatte C.________ bereits anlässlich der ersten Einvernahme diese Zahl spontan geäussert, was nach Ansicht der Kammer für den Wahrheitsgehalt spricht. C.________ sagte konstant und glaubhaft aus, er habe wohl die Mehrheit, aber nicht alle Kokainbezüge in Bern vom Beschuldigten getätigt. Ausgehend von insge- samt mindestens 10 Treffen, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass C.________ insgesamt mindestens fünf Käufe beim Beschuldigten getätigt hat. Darin enthalten sind die in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen vom 17. Februar 2015 (10 Gramm), 28. Februar 2015 (15 Gramm) und 9. April 2015 (15 Gramm). Bezüglich der beiden weiteren Transaktionen ist ebenfalls in dubio pro reo von einer Menge von jeweils mind. 5 Gramm auszugehen (die übliche Menge betrug gemäss den Aussagen von C.________ 5-10 Gramm). Insgesamt ist damit von einer durch den Beschuldigten an C.________ verkauften Menge von mind. 50 Gramm Kokaingemisch auszugehen. 14 12.4.3 Beweiswürdigung bezüglich des Zeitraums des Veräusserung Bezüglich des Zeitraums der Veräusserung der Drogen ist nach Ansicht der Kam- mer auf die jüngsten Angaben von C.________ abzustellen, wonach er bereits im Sommer 2014 erstmals Kokain vom Beschuldigten bezogen habe. Zwar machte er auch diesbezüglich unterschiedliche Angaben, seine erste Erklärung, dass er erst ab November 2014 Kokain vom Beschuldigten gekauft habe, obwohl bereits seit Sommer 2014 Kontakte nachgewiesen sind, überzeugt jedoch nicht. Es erscheint nicht als nachvollziehbar, dass seine Abnehmer C.________ bereits im Sommer 2014 Geld für den Drogenkauf übergeben hatten, um dann bis November 2014 auf eine erste Lieferung zu warten. Eine solche Annahme wäre schlicht weltfremd. In der Einvernahme vom 1. Mai 2015 gab C.________ dann schliesslich auch zu, be- reits im Sommer 2014 Kokain gekauft zu haben (pag. 222). Es ist deshalb auf die- se letzten Angaben abzustellen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bereits für den Zeitraum ab ca. März 2014 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Für eine solche Annahme bestehen jedoch nach Ansicht der Kammer keine Hinweise, wes- halb für diesen Zeitraum kein Schuldspruch erfolgt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2014 und dem 6. Februar 2015 in der Dominikanischen Republik aufgehalten hatte und anschlies- send via Spanien zurückgereist war (vgl. Passkopie pag. 1380 ff.). Dieser Zeitraum ist daher ebenfalls auszunehmen und es hat formell hierfür kein Schuldspruch zu erfolgen. 12.4.4 Beweiswürdigung bezüglich Verkauf an D.________ C.________ bestätigte weiter, dass auch D.________ am 17. Februar 2015 5 Gramm Kokain bei «A.________» gekauft habe (pag. 217 f.). Es gibt nach Ansicht der Kammer keinen Anlass an diesen Aussagen zu zweifeln, zumal auch hier keine Gründe ersichtlich sind, wieso dieser sowohl D.________ als auch den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. Auch die Auslandabwesenheit des Beschuldigten steht – entgegen dessen Ausführungen – einer Verurteilung für die Transaktion vom 17. Februar 2015 keineswegs entgegen. Die Passkopie belegt, dass der Be- schuldigte am 6. Februar 2015 in Spanien einreiste, womit es ihm ohne weiteres möglich war, am 17. Februar 2015, also über 10 Tage später, wieder in der Schweiz zu sein. Bezüglich D.________ ist damit zusätzlich ein Verkauf von 5 Gramm Kokaingemisch am 17. Februar 2015 erwiesen. 12.4.5 Beweiswürdigung bezüglich des Reinheitsgrads In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist von folgendem Reinheitsgrad der Kokaingemi- sche auszugehen: Das bei C.________ sichergestellte Kokain wies einen Rein- heitsgrad von 27% auf (gelbes Nebendossier, pag. 2224). Bei den weiteren Ver- käufen ist der Reinheitsgrad unbekannt. Die Vorinstanz geht für die ganze durch den Beschuldigten an C.________ und D.________ verkaufte Menge von einem Reinheitsgrad von 27% aus (pag. 1271), was nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo als richtig erscheint, zumal dies unter dem Wert liegt, den die SGRM für Einheiten von 1-10 Gramm ermittelt hat (2014: 38%; 2015: 44%; vgl. http://www.suchtmonitoring.ch/de/5/4-2.html?kokain- 15 markt-und-regulierungen-preis-&-reinheit). Insgesamt ist damit von einer Menge von 55 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 27%, total 14.85 Gramm reines Kokain, auszugehen. 13. Sachverhalt und Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs des Erwerbs, La- gerns und Besitzes von 231,3 Gramm Kokaingemisch 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 24. Juni 2016 (korrigiert am 20. Juli 2016, pag. 1204) vorgeworfen, 209 Gramm nicht zum Eigenkonsum be- stimmtes Kokain ca. im September 2015 erworben, und zwischen August 2015 bis zum 30. September 2015 in Bern gelagert und besessen zu haben (pag. 1146 f. und 1204). 13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, das fragliche Kokaingemisch erworben und gela- gert bzw. besessen zu haben. Hingegen ist bestritten, ob der Beschuldigte das Ko- kaingemisch ausschliesslich wie durch ihn geltend gemacht zum Eigenkonsum nutzte bzw. zu nutzen beabsichtigte, oder ob dieses zum Weiterverkauf bestimmt war. 13.3 Objektive und subjektive Beweismittel Der Kammer liegen zur Beantwortung dieser Beweisfrage die gleichen Beweismit- tel vor wie bezüglich der obigen Beweisfrage. Es kann daher zunächst einmal auf E. 12.3 oben verwiesen werden. Vorliegend sind im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten selbst und die vorhandenen objektiven Beweismittel zu würdi- gen. 13.4 Würdigung durch die Vorinstanz und Argumentation der Verteidigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar regelmässig Kokain konsumiert habe, jedoch nicht von einem Konsum von über 4 Gramm pro Woche auszugehen sei. Ein derart hoher Vorrat an Kokain zum Eigenkonsum sei unüblich und deshalb nicht glaub- haft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte ausschliesslich bis zum Ende seiner maximal legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz einen Vorrat angelegt habe, womit 209 Gramm Kokaingemisch nicht zum Eigenkonsum be- stimmt gewesen seien (pag. 1272 ff., S. 33-40 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor oberer Instanz vor, der Be- schuldigte sei stark abhängig gewesen und habe das Kokain ausschliesslich zum Eigenkonsum besessen. Es sei nicht zulässig, bei der Berechnung der Menge zum Eigenkonsum nur auf die maximal zulässige legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz abzustellen. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt seiner Anhaltung oh- nehin einen Arbeitsvertrag gehabt, er hätte in Kürze eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und wäre längere Zeit in der Schweiz geblieben. Er habe die Einvernahme von G.________, welcher diesen Sachverhalt bestätigen könne, beantragt, was die Vorinstanz jedoch in unzulässiger Weise verweigert habe (pag. 1527). 16 13.5 Beweiswürdigung durch die Kammer 13.5.1 Im Allgemeinen Die Vorinstanz hat nach Ansicht der Kammer ausführlich und zutreffend dargelegt, wieso die Aussagen des Beschuldigten, wonach das Kokain vollumfänglich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, nicht glaubhaft sind. Es kann zunächst ein- mal auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 1272 ff., S. 33- 40 der Entscheidbegründung). Im Sinne einer kurzen und teils ergänzenden Zu- sammenfassung stützen nach Ansicht der Kammer – auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung – insbesondere folgende Argumente dieses Be- weisergebnis: - Bereits die aussergewöhnlich grosse Menge von über 200 Gramm Kokainge- misch spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, dass es sich dabei um zum Eigenkonsum bestimmtes Kokain gehandelt habe. Zum einen wäre der Beschuldigte mit der Lagerung einer derartigen Menge zum Eigenkonsum ein erhebliches Risiko eingegangen. Zum anderen hätte er diese Menge mittels Einsatzes einer doch erheblichen Geldmenge einmalig finanzieren müssen, was die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung seiner unglaubhaften Angaben zur Herkunft der finanziellen Mittel als nicht glaubhaft erachtet: Während des gesamten Strafverfahrens brachte der Beschuldigte vor, die vor- handenen finanziellen Mittel würden aus Gewinnen von Pokerturnieren stam- men (pag. 146 ff., 169). Auf konkrete Nachfrage – zuletzt auch an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung – konnte der Beschuldigte jedoch nicht ange- ben, wo genau die Pokerturniere stattgefunden hatten, oder welche durch- schnittlichen Erträge unter Einsatz welcher Mittel aus dem Spiel resultierten (pag. 1199 f., 1524). Die Kammer geht davon aus, dass ein professioneller Po- kerspieler, welcher seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil mit dem Spiel bestreitet, einen detaillierteren Überblick über seine finanziellen Verhält- nisse hätte und zumindest ein durchschnittliches monatliches Einkommen zu benennen vermögen würde. - Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich erworbener Menge an Kokain, dafür bezahltem Preis, Ort des Erwerbs und Person des Veräusserers divergie- ren und sind deshalb nicht glaubhaft (pag. 272 f., S. 33 f. der Entscheidbegrün- dung). In der ersten Einvernahme vom 30. September 2015 gab der Beschul- digte an, er habe die Drogen in der Nähe des Bahnhofs Bern für CHF 4'000.00 gekauft (pag. 75). In der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 bestätigte er die- se Angabe und ergänzte, der Verkäufer habe eine dunklere Hautfarbe gehabt als er selber. Er habe mit diesem kaum Kontakt gehabt und nur einmal bei die- sem gekauft. An die genaue Menge erinnere er sich nicht. Es seien sicher mehr als 100 Gramm gewesen, der Preis habe Euro 4'000.00 betragen (pag. 95). Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend ausführt, widerspricht es den üblichen Ge- pflogenheiten im Drogenhandel, welcher aufgrund des damit verbundenen ho- hen Risikos immer auch ein gewisses Vertrauen zwischen den Beteiligten vor- aussetzt, dass bereits bei einem erstmaligen Treffen mit einem Käufer eine derart grosse Menge verkauft wird. Derart grosse Drogenmengen werden denn 17 von den Verkäufern auf der Strasse in der Regel auch nicht mitgeführt, sondern sind nur auf Bestellung erhältlich. Gemäss den Schilderungen des Beschuldig- ten soll es sich jedoch um ein spontanes Treffen ohne vorgängige telefonische Kontaktaufnahme gehandelt haben (pag. 95). Diese Angaben sind in keinster Weise glaubhaft. Kommt hinzu, dass davon auszugehen wäre, dass der Be- schuldigte bei einem derartigen Grosseinkauf, welcher gemäss seinen Aussa- gen nur wenige Tage vor seiner Anhaltung stattgefunden haben soll (pag. 96), zumindest noch wüsste, in welcher Währung bzw. welchen Preis er bezahlt hat- te. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spricht überdies auch die hohe Qua- lität des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains (Reinheitsgrade von 31- 67%) gegen einen Kauf von einem Unbekannten. Die Angaben des Beschuldig- ten zum angeblich bezahlten Kaufpreis sind ebenfalls nicht glaubhaft, da der angeblich bezahlte Preis – unabhängig davon, ob nun von CHF oder Euro aus- zugehen ist – weit unter dem Marktwert liegt. Schliesslich wies die General- staatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht darauf hin, dass die Beschreibung des angeblichen Verkäufers durch den Beschuldigten in auffallender Weise mit seiner Beschreibung im früheren Strafverfahren .________ (korpulente Person mit dunkler Hautfarbe, pag. 108 und S. 7 der Einvernahme vom 20. September 2013) übereinstimmt. All diese Punkte sprechen klar gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschuldig- ten. Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine glaubhaften Angaben zu den Umständen des Kaufs des Kokains machen kann und damit auch nicht darzulegen vermag, wie er in den Besitz des für den Eigenkonsum bestimmten Kokains gekommen ist. - Auch die Angaben des Beschuldigten zur (erheblichen) Menge des angeblich von ihm konsumierten Kokains sind nicht glaubhaft. Trotz wiederholter Nach- frage konnte er keine klaren Aussagen zu seinem Konsumverhalten machen. Auf erstmalige Frage, wie viel Kokain er konsumiere, gab er an, es nicht zu wissen (pag. 76). In der folgenden Einvernahme antwortete er auf Nachfragen ausweichend, er konsumiere jeden Tag, aber er merke nicht wie viel und wie oft (pag. 93). Auch in den weiteren Einvernahmen und zuletzt im Berufungsverfah- ren konnte der Beschuldigte keine konkreten Angaben zur konsumierten Men- ge machen (pag. 162, 1198, 1523). Im Widerspruch dazu steht seine Behaup- tung, er konsumiere sicherlich mehr als 4 Gramm pro Woche. Der Beschuldigte vermag nicht darzulegen, wieso er einerseits keine konkreten Angaben zum Konsum machen kann, andererseits jedoch sicher ist, dass die von der Staats- anwaltschaft bzw. Vorinstanz berechnete Menge falsch ist. Widersprüchlich sind seine Aussagen weiter auch deshalb, weil der Beschuldigte einerseits aussagte, manchmal würden die Drogen wirken, manchmal nicht (pag. 93), um nur kurz darauf zu behaupten, egal welche Qualität er konsumiere, es wirke immer genau gleich (pag. 94). - Auch die vorhandenen objektiven Beweismittel belegen zwar regelmässigen Kokainkonsum, jedoch nicht in dem vom Beschuldigten bzw. von der Verteidi- gung angeführten Ausmass. Die Staatsanwaltschaft liess eine Haarprobe des Beschuldigten auswerten. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) hält zur Auswertung dieser Haarprobe fest, es sei von einem «mehrfachen bis 18 regelmässigen» Kokainkonsum des Beschuldigten auszugehen (pag. 463). Dies präzisierte der Gutachter auf Nachfrage dahingehend, dass von einem Konsum 2-3 Mal pro Woche auszugehen sei. Gemäss dem Gutachter Prof. Dr. L.________ seien Menschen, die 1 Gramm Kokaingemisch pro Tag konsumier- ten schwerstabhängig und würden extreme Abhängigkeitssymptome zeigen (pag. 464). Der Beschuldigte machte denn auf Vorhalt auch geltend, er habe während der Untersuchungshaft sehr wohl unter Entzugserscheinungen gelit- ten. Der Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses konnte auf Nachfrage allerdings keine entsprechenden Beobachtungen bestätigen (pag. 492). Mit diesem Widerspruch konfrontiert gab der Beschuldigte an, die Drogen hätten im zwar gefehlt, er habe dem untersuchenden Arzt im Regionalgefängnis aber nichts von den Entzugserscheinungen erzählt, da dies ohnehin nur Probleme machen würde (pag. 161). Die Kammer erachtet diese Erklärung als nicht glaubhaft. Hätte der Beschuldigte tatsächlich unter Entzugserscheinungen gelit- ten, wäre es ihm kaum möglich gewesen, diese gegenüber einer entsprechend geschulten und erfahrenen medizinischen Fachperson, welche ihn untersucht hatte, zu verheimlichen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine plausiblen Gründe vorzubringen vermag, weswegen er die Entzugserscheinungen über- haupt hätte verheimlichen sollen. Diese aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in den Angaben zum eigenen Konsum sprechen dagegen, dass der Beschuldigte ein schwerabhängiger Konsument war, welcher eine erhebliche Menge der Droge zum Eigenkonsum lagern und damit ver- fügbar halten wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bezüg- lich seines Konsums bewusst falsche und übertriebene Angaben machte, um die grosse Menge Kokain, welche sich bei ihm befand, zu rechtfertigen und den wah- ren Erwerbszweck der Droge zu verschleiern. Es steht fest, dass der Beschuldigte regelmässig Kokain konsumiert hatte. Der grosse Teil des sichergestellten Kokain- gemisches war jedoch zum Weiterverkauf und nicht zum Eigenkonsum bestimmt. 13.5.2 Beweiswürdigung bezüglich der zum Eigenkonsum bestimmten Menge Bezüglich der Berechnung der zum Eigenkonsum bestimmten Menge ist von Fol- gendem auszugehen: Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass beim Beschuldigten von einer konsumierten Drogenmenge von 4 Gramm pro Woche auszugehen sei, und er sich einen Vorrat bis max. 9. November 2015 angelegt habe (maximale legale Aufent- haltsdauer in der Schweiz). Nach dieser Berechnung wären von den 231.3 Gramm total 22 Gramm in Abzug zu bringen (vgl. pag. 1277 f., S. 38 f. der Entscheidbe- gründung). Die Berechnung der auf den Eigenkonsum entfallenden Menge von 4 Gramm pro Woche erscheint der Kammer gestützt auf das Gutachten und die Ausführungen von Prof. Dr. L.________ als schlüssig und basiert auf einer eher vorsichtigen Be- rechnung zugunsten des Beschuldigten. Wie bereits oben einlässlich dargelegt, ist ein Konsum von 7 Gramm pro Woche (also 1 Gramm pro Tag) aufgrund der sich daraus ergebenden erheblichen Entzugserscheinungen bei einem plötzlichen Stopp des Konsums auszuschliessen. Prof. Dr. L.________ legte nachvollziehbar 19 dar, dass mit einem einmaligen Konsum durchschnittlich 0,5 Gramm Kokainge- misch zugeführt werde, und mehrfacher Konsum 2-3 maliger Konsum pro Woche bedeute. Selbst wenn also beim Beschuldigten von täglichem Konsum auszugehen wäre – was aufgrund der fehlenden Entzugserscheinungen und der gutachterlichen Erkenntnisse nicht der Fall ist – würde bei einer durchschnittlich konsumierten Menge von 0,5 Gramm lediglich eine Menge von 3,5 Gramm resultieren. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme von 4 Gramm pro Woche ist damit deutlich zu Gunsten des Beschuldigten. Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe in der Schweiz eine Stelle in Aus- sicht gehabt. Es sei deshalb unzulässig, lediglich von einem Konsum bis zum Ab- lauf der Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Die Kammer erachtet dieses Vorbrin- gen als nicht relevant. Unabhängig von der Frage, ob der Beschuldigte länger in der Schweiz verblieben wäre (mit oder ohne entsprechender Bewilligung), ist nicht davon auszugehen, dass er sich einen Kokainvorrat für mehr als einen Monat an- gelegt hätte. Es entspricht nach der doch breiten Erfahrung der Kammer in keiner Weise den Gepflogenheiten von Drogenkonsumenten, sich einen solchen Vorrat an Betäubungsmitteln anzulegen. Dagegen sprechen unter anderem auch die be- schränkten finanziellen Mittel bzw. der hohe Preis, sowie das mit der Aufbewah- rung in der eigenen Wohnung verbundene Risiko. Drogen werden daher in der Re- gel solange sie vorhanden sind relativ rasch und masslos konsumiert. Dies räumt zumindest implizit auch der Beschuldigte ein, indem er angab, in dem Moment, in dem er Kokain konsumiere, sei sein Kopf anders, er habe dann überhaupt keine Kontrolle (pag. 160). Die Kammer erachtet eine angerechnete Dauer von über ei- nem Monat als äusserst vorteilhaft für den Beschuldigten. Bei Süchtigen ist in der Regel eher von einer Besitzesdauer der Droge von einigen wenigen Tagen auszu- gehen. Zusammengefasst ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt eine Menge von 209 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf erworben und in seiner Wohnung gelagert hatte. Der Rest der sichergestellten Menge des Kokain- gemisches war hingegen für den Eigenkonsum bestimmt. 13.5.3 Beweiswürdigung bezüglich des Reinheitsgrads Das sichergestellte Kokaingemisch wurde untersucht. Die vier Proben wiesen ei- nen Reinheitsgehalt von 50% (81 Gramm), 31% (95 Gramm), 67% (51 Gramm) und 37% (4,3 Gramm) auf (pag. 435). Darauf ist ohne weiteres abzustellen. 14. Sachverhalt und Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der Geldwäsche- rei 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit von ca. 28. März 2014 bis 30. September 2015 in Bern und evtl. anderswo bezüglich eines Totalbetrags von CHF 25‘783.06 Geldwäscherei, schwerer Fall, begangen zu ha- ben. So habe er den Zugriff der Behörden auf die mindestens teileweise mit dem gewerbsmässigen Drogenhandelt erzielten finanziellen Mittel vereiteln wollen, in- dem er die in der Anklageschrift genannten Geldtransaktionen über M.________ 20 (Firma) ins Ausland ausführte bzw. ausführen liess. Bezüglich der dem Beschuldig- ten im Detail vorgeworfenen Handlungen wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 1147 ff.). 14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die genannten Transaktionen vornahm bzw. ausführen liess. Bestritten ist hingegen, woher die finanziellen Mittel stammen bzw. ob es sich bei den überwiesenen Geldbeträgen aus dem Erlös aus Drogenge- schäften handelt. 14.3 Objektive und subjektive Beweismittel Es wird wiederum vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (E. 12.3) verwiesen. 14.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Einkommensquelle nicht glaubhaft sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass der überwiesene Betrag grossmehrheitlich aus dem Drogenhandel stamme und soweit deliktischer Herkunft sei (pag. 1279 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung). Wie bereits die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht vor- brachte, ist eine strafbare Vortat Tatbestandsvoraussetzung, weswegen der Nach- weis zu erfolgen hat, dass die Geldmittel tatsächlich aus einer strafbaren Handlung stammen. Gemäss obigem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte in der Zeit zwi- schen Sommer 2014 und dem Zeitpunkt seiner Verhaftung am 30. September 2015 Kokain verkauft. Für frühere Drogenverkäufe gibt es wie oben ausgeführt keine Beweise. Damit fehlt es aber bereits im Vornherein für die Transaktionen vom 28. März 2014, 9. April 2014 und 11. April 2014 am Nachweis einer deliktischen Herkunft der Gelder (vgl. auch nachfolgende Ausführungen), so dass bereits an dieser Stelle in rechtlicher Hinsicht vorweggenommen werden kann, dass der Be- schuldigte bezüglich dieser drei Transaktionen vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen ist. Aber auch bei den übrigen Transaktionen kann nach Ansicht der Kammer nicht als erwiesen erachtet werden, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen. Er- wiesen ist gemäss obigem Beweisergebnis der Verkauf von total 55 Gramm Kokain zu einem Marktwert von 40-45 Franken pro Gramm. Somit ist lediglich für den Be- trag von CHF 2'200.00 der Beweis erbracht, dass er aus dem Drogenhandel stammt. Aus welcher Quelle die weiteren ins Ausland überwiesenen Gelder stam- men, ist angesichts dessen, dass der Beschuldigte über keine Erwerbstätigkeit ver- fügte und in der Schweiz seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten musste, un- klar. Seine Behauptung, er habe seinen Lebensunterhalt, die Kokainsucht und auch die Unterstützung seiner Verwandten mit dem Pokerspiel finanziert, ist zwar wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auch oben dargelegt wird, frag- lich. Da jedoch auch andere Einkommensquellen nicht von vornherein ausge- schlossen werden können, Drogenhandel als Quelle gemäss dem vorliegenden Ur- teil nicht nachzuweisen ist, und keine Hinweise auf andere strafbare Handlungen als Einkommensquelle vorliegen, kann der für eine Verurteilung wegen Geldwä- scherei erforderliche Nachweis, dass die überwiesenen Gelder aus einem Verbre- 21 chen als Vortat stammen, vorliegend nach Ansicht der Kammer für einen CHF 2'200.00 übersteigenden Betrag nicht erbracht werden. Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Geld- wäscherei, angeblich begangen am 28. März 2014, 9. April 2014 und 11. April 2014 sowie soweit einen Deliktsbetrag von CHF 2‘200.00 übersteigend, freizusprechen ist. Bezüglich eines Betrags von CHF 2‘200.00 ist von Erlös aus dem Drogenhan- del auszugehen. V. Rechtliche Würdigung 15. (Qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, veräussert oder besitzt (Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b und c). Der qualifizierten Wi- derhandlung macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Wider- handlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Grundtatbestand: pag. 1281 f., S. 42 f. der Ent- scheidbegründung; Mengenmässige Qualifikation: pag. 1282 f., S. 43 f. der Ent- scheidbegründung; Gewerbsmässige Qualifikation: pag. 1284 f., S. 45 f. der Ent- scheidbegründung). Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich 209 Gramm Kokaingemisch zur Weiterveräusserung gekauft, gelagert und besessen, sowie 55 Gramm Kokainge- misch an C.________ und 5 Gramm Kokaingemisch an D.________ verkauft hatte, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge- macht. Der Reinheitsgrad der veräusserten Kokaingemische betrug wie oben dargelegt 27%, womit die Menge reines Kokain total 14,85 Gramm beträgt. Beim anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Kokaingemisch von 231,3 Gramm brutto ist von folgenden Mengen auszugehen: Menge brutto Reinheitsgrad % Menge netto (Gramm) (Base) (Gramm) Probe 1 81 50 40,5 Probe 2 95 31 29,45 Probe 3 51 67 34,17 Probe 4 4,3 37 1,59 Total 231,3 105,71 Gemäss Beweisergebnis betrug die Menge für den Eigenkonsum 22,3 Gramm oder 9,64 % der Gesamtmenge von 231,3 Gramm. Demnach ist auch bei der Netto- 22 menge von 105,71 Gramm 9,64% oder 10,19 Gramm in Abzug zu bringen. Die auf Erwerb, Lagerung und Besitz entfallende reine Menge Kokain betrug somit 95,52 Gramm. Bei einer Gesamtmenge von 110,37 Gramm reinem Kokain ist die men- genmässige Qualifikation damit offensichtlich gegeben. Hingegen gelangt die Kammer bezüglich der gewerbsmässigen Qualifikation zu ei- nem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Diese stützt sich auf die Überweisungen ins Ausland, bei denen sie davon ausging, dass diese mehrheitlich aus dem Dro- genhandel stammen würden. Wie festgestellt, hat dies jedoch nur im Umfang von CHF 2‘200.00 als erwiesen zu gelten. Letztlich können dem Beschuldigten lediglich sechs Drogengeschäfte nachgewiesen werden (mindestens 5 mit C.________, ei- nes mit D.________), mit denen er einen Ertrag von ca. CHF 2‘200.00 erzielte. Ei- ne erhebliche Menge von über 200 Gramm Kokaingemisch brutto, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, war noch nicht auf den Markt gelangt, weswegen diesbezüglich noch kein Umsatz oder Gewinn realisiert werden konnte. Auch wenn der Beschuldigte bei der Veräusserung des Kokains eine gewisse Pro- fessionalität an den Tag legte und einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb, kann unter Berücksichtigung des erzielten Ertrags bzw. der obigen Ausführungen nicht von einem gewerbsmässigen Handeln ausgegangen werden. Die Qualifikation der gewerbsmässigen Tatbegehung ist daher nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Schuldspruch wegen Kon- sumwiderhandlungen gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die hierfür ausgespro- chene Übertretungsbusse von CHF 200.00 in Rechtskraft erwachsen sind. 16. Geldwäscherei Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1287 f., S. 48 f. der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte den aus dem Drogenhandel stammende Erlös in der Höhe von CHF 2‘200.00 zwischen dem 2. Oktober 2014 und dem 30. September 2015 in mehreren Transaktionen in die Dominikanische Republik bzw. auch nach Spanien und Italien transferierte bzw. transferien liess, hat er die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung der Gelder potentiell vereitelt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und wusste, dass die Gelder aus dem Drogen- handel herrührten. Er hat sich damit im Deliktsbetrag von CHF 2‘200.00 der Geld- wäscherei schuldig gemacht. 23 VI. Strafzumessung 17. Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung sowie der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1289 f., S. 50 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz die qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche als eine Handlungseinheit be- trachtet werden, als das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe auszuspre- chen ist. Der Strafrahmen liegt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zwischen einem und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und den Geldwäschereihandlungen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, weswegen die Kammer zusammen mit der Vorinstanz auch für die Geldwäschereiwiderhandlungen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als ange- zeigt bzw. nötig erachtet (vgl. auch pag. 1291, S. 51 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 305bis Abs. 1 StGB). 18. Einsatzstrafe 18.1 Tatkomponenten – Objektive Tatschwere Das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit wurde vorliegend erheblich verletzt. Der Beschuldigte hat insgesamt eine Kokainmenge von rund 110 Gramm reinem Ko- kain umgesetzt bzw. in Verkehr bringen wollen. Die Grenze zum schweren Fall, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei rund 18 Gramm reinem Kokain erreicht wird, hat er erheblich überschritten. Unter Berücksichtigung dieser Verletzung des geschützten Rechtsguts sowie der Tabelle Hansjakob ist nach An- sicht der Kammer von einer Einsatzstrafe von rund 22 Monaten auszugehen. Zur Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der delik- tischen Tätigkeit während einer Zeitdauer von rund 15 Monaten nachging. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass die grosse Menge des Kokains noch nicht in Verkehr gesetzt wurde und der Beschuldigte lediglich insge- samt 6 Verkäufe tätigte. Da die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und damit das Doppelverwertungsverbot entfallen, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein professionelles Verhalten an den Tag legte. So wechsel- te er mehrfach seine Telefonnummer, sprach am Telefon codiert, und verhielt sich bei Treffen mit den Abnehmern vorsichtig, was auch durch die Polizei, welche die Kokainübergabe nicht direkt wahrnehmen konnte, beobachtet wurde. Dennoch handelt es sich letztlich doch um ein relativ standardmässiges Vorgehen ohne allzu viel Raffinesse. Der Beschuldigte verhielt sich wie ein durchschnittlicher Drogen- dealer. Zusammen mit der Delinquenz über einen längeren Zeitraum rechtfertigt die Art und Weise des Vorgehens jedoch insgesamt eine Erhöhung um 3 Monate auf 25 Monate. 24 18.2 Tatkomponenten – Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, was jedoch neutral zu werten ist. Bei den Beweggründen bzw. der Wil- lensrichtung ist jedoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte kokainsüchtig war und regelmässig eine nicht unerhebliche Menge an Kokain konsumierte. Insofern war die Tat für ihn zwar vermeidbar, jedoch in ver- mindertem Ausmass. Der Beschuldigte war jedoch trotz seiner Kokainsucht schuld- fähig, es ist diesbezüglich von keiner Einschränkung auszugehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt im Umfang von 3 Monaten leicht verschul- densmindernd aus, womit unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten auszugehen ist. 19. Asperation Geldwäscherei 19.1 Tatkomponenten – Objektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut des Tatbestands der Geldwäscherei ist nicht leicht zu bestimmen. Gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Kam- mer davon auszugehen, dass die Rechtspflege geschütztes Rechtsgut ist (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 2. Auflage 2013, N 6 zu Art. 305bis). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend lediglich leicht verletzt. Der Beschuldigte hat den Zu- griff auf Vermögenswerte im Umfang von CHF 2‘200.00 vereitelt, indem er diese Summe ins Ausland transferieren liess. 19.2 Tatkomponenten – Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er unterstützte mit den finanziel- len Mitteln seine Familienmitglieder in Spanien und der Dominikanischen Republik und handelte damit nicht aus egoistischen Beweggründen. Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten als verschuldensangemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich eine verhältnismässig hohe Asperati- on um 50 % (vgl. auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1296, S. 57 der Entscheidbegründung), womit insgesamt für die Delikte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Geldwäscherei unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszugehen ist. 20. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1296, S. 57 der Ent- scheidbegründung). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte rechtskräftig wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, er im damali- gen Strafverfahren anwaltlich vertreten war und damit von einer einschlägigen Vor- strafe auszugehen ist. Entgegen seinen Ausführungen ist der Beschuldigte am 30. Oktober 2013 nicht nur wegen Übertretung sondern wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen worden (vgl. pag. 1517). Im Jahr 25 2014 wurde der Beschuldigte zudem erneut einer Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig erklärt (pag. 1518). Der Beschuldigte ist damit kurz nach seiner Verurteilung erneut straffällig geworden, was sich deutlich strafer- höhend auszuwirken hat. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Auch die fehlende Reue oder Einsicht ist neutral zu werten. Gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg gibt das Verhalten des Beschuldigten zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1514 f.). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit sowie der obi- gen Erwägungen erachtet die Kammer eine Straferhöhung um 6 Monate als ange- zeigt. Der Beschuldigte ist damit insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten zu verurteilen. 21. Teilbedingter Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder ei- ner Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der teilbedingte Voll- zug nur gewährt werden kann, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus- zugehen ist (pag. 1298, S. 59 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges als nicht erfüllt (pag. 1298, S. 59 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bzw. diesem Ergebnis vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert. Er hat im Strafverfahren zu keinem Zeit- punkt Einsicht oder Reue gezeigt und ist nicht in ein stabiles familiäres oder berufli- ches Umfeld eingebettet. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte regelmässig Kokain konsumiert, weswegen bereits im Jahr 2009/2010 ein Klinikaufenthalt erforderlich wurde. Dem Beschuldigten muss deshalb eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist zu vollziehen. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 412 Tagen (30. Sep- tember 2015 – 14. November 2016) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 15. Novem- ber 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 22. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verur- teilen. Die für die Übertretung des BetmG ausgesprochene Busse von CHF 200.00 sowie die bei schuldhafter Nichtbezahlung festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sind in Rechtskraft erwachsen. 26 VII. Widerruf Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 3‘600.00, verurteilt. Da der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquiert bzw. ein Verbrechen begangen hat, ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB der Widerruf der bedingten Strafe zu prüfen. Auch bezüglich des Widerrufs schliesst sich die Kammer mit Verweis auf die zutref- fenden Ausführungen vollumfänglich der Vorinstanz an (pag. 1299 f., S. 60 f. der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz verwies zutreffend auf die sogenannte Mischrechnungspraxis der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Sie hat ebenso zutreffend dargelegt, dass sich auch unter Berücksichtigung dieser Mischrechnungspraxis ein Widerruf der ausgesprochenen Geldstrafe aufdrängt. Der Beschuldigte ist wie be- reits oben dargelegt einschlägig vorbestraft, kokainsüchtig und nicht reuig oder ein- sichtig. Dem Beschuldigten muss daher auch unter Berücksichtigung des Um- stands, dass er eine Freiheitsstrafe zu vollziehen hat, eine Schlechtprognose ge- stellt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als er zwei Drittel der ausgesproche- nen Freiheitsstrafe ohnehin in Kürze verbüsst haben wird. Die Kammer erachtet den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe daher als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die am 30. Oktober 2013 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 ist daher zu vollziehen. VIII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Obsiegen des Beschuldigten auf- grund des teilweisen Freispruchs von der Anschuldigung der Geldwäscherei auf ei- nen Viertel bestimmt. Der Beschuldigte hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 39‘218.00, ausmachend CHF 29‘413.50 zu bezahlen. Die restanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 9‘804.50 hat der Kanton Bern zu tragen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO hat der Beschuldigte, welcher mit sei- nen Anträgen zu einem Viertel obsiegt hat, ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 3‘750.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘250.00 trägt wiederum der Kanton Bern. 24. Amtliches Honorar Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das erstin- stanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote bestimmt (pag. 1210 ff.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die auf das Obsiegen des Beschuldigten entfallenden Aufwendungen mit CHF 5‘031.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Für die auf sein Unterliegen entfallenden Aufwendungen ent- schädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 15‘096.20 (inkl. Aus- 27 lagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘329.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von knapp 45 Stunden geltend, was angesichts des Umfangs des Verfahrens und mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits im erst- instanzlichen Verfahren vertrat, als nicht mehr angemessen erscheint (vgl. pag. 1534 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass der Betreuungsaufwand des Be- schuldigten überdurchschnittlich hoch gewesen sein dürfte, dennoch können im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht vier (längere) Besuche entschädigt wer- den. Rechtsanwalt B.________ sind daher insgesamt 40 Stunden zu entschädigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die auf sein Obsiegen entfallenden Aufwendungen mit CHF 2‘459.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er). Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 7‘379.80 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘620.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen 25. Einziehung Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die be- schlagnahmten Mobiltelefone wurden zum Betrieb des Drogenhandels verwendet. Mobiltelefone sind jedoch ohne weiteres ersetzbar, weswegen eine Einziehung keine Reduktion der Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu bewirken vermag. Die folgenden Gegenstände sind dem Beschuldigten daher nach Rechtskraft die- ses Urteils auszuhändigen: - 1 Mobiltelefon Samsung mit Sim-Karte Lyca - 1 Mobiltelefon Samsung mit Sim-Karte Lyca - 1 I-Phone 6 - 1 Mobiltelefon LG ohne Sim-Karte 26. Übrige Verfügungen Der Beschuldigte geht zurück in den Strafvollzug. 28 Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 29 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2014 bis zum 30.09.2015 in Bern und evtl. anderswo, durch Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch (Ziff. 2. AKS); und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 2. weiter beschlossen wurde: 2.1 dass folgende beschlagnahmte Drogen und Drogenutensilien zur Ver- nichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 231 g Kokaingemisch - 1 Digitalwaage; 2.2 dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 650.00 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrens- kosten eingezogen wird. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Geldwäscherei, schwerer Fall, soweit den Deliktsbetrag von CHF 2‘200.00 übersteigend und insbesondere angeblich begangen: 1. am 28.03.2014 an N.________ nach Haina, Dominikanische Republik (AKS Ziff. 3.1.); 2. am 09.04.2014 an N.________ nach Haina, Dominikanische Republik (AKS Ziff. 3.2.); 3. am 11.04.2014 an N.________ nach Haina, Dominikanische Republik (AKS Ziff. 3.3.). 30 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Geldwäscherei, begangen im Deliktsbetrag von CHF 2‘200.00 zwischen Okto- ber 2014 und dem 30.09.2015; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen in der Zeit von ca. Sommer 2014 bis zum 30.09.2015 (ausgenom- men 20.12.2014-06.02.2015) in Bern und evtl. anderswo durch 2.1 Erwerb von insgesamt mindestens 209 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 31-67%) ca. im September 2015 (AKS Ziff. 1.1.); 2.2 Veräussern von insgesamt mindestens 50 g Kokaingemisch (Reinheits- grad 27%) an C.________ in der Zeit von Sommer 2014 bis 20.12.2014 und von 06.02.2015 bis 09.04.2015 (AKS Ziff. 1.2.), begangen so namentlich: 2.2.1 am 17.02.2015 15 g (AKS Ziff. 1.2.1.); 2.2.2 am 28.02.2015 10 g (AKS Ziff. 1.2.2.); 2.2.3 am 09.04.2015 15,3 g (AKS Ziff. 1.2.3.); 2.3 Veräussern von mindestens 5 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 27%) an D.________ am 17.02.2015 (AKS Ziff. 1.3.); 2.4 Lagern und Besitz von insgesamt mindestens 209 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 31-67%) in der Zeit von ca. August 2015 bis zum 30.09.2015 (AKS Ziff. 1.4.) und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 412 Tagen (30.09.2015 – 14.11.2016) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 15. November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 2. zur Bezahlung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 39‘218.00, ausmachend CHF 29‘413.50. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9‘804.50 hat der Kanton Bern zu tragen. 3. zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 3‘750.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘250.00 hat der Kanton Bern zu tragen. 31 IV. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.10.2013 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte be- dingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden A.________ auferlegt. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Soweit A.________ vor erster Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.55 200.00 CHF 4'110.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 548.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'658.65 CHF 372.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'031.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5‘031.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 32 Soweit A.________ vor erster Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.66 200.00 CHF 12'332.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'645.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'977.95 CHF 1'118.25 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'096.20 volles Honorar CHF 15'415.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'645.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'060.95 CHF 1'364.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'425.85 nachforderbarer Betrag CHF 3'329.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘096.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘329.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 277.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'277.70 CHF 182.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'459.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘459.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 33 Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 833.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'833.15 CHF 546.65 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'379.80 volles Honorar CHF 7'500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 833.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'333.15 CHF 666.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'999.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘379.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘620.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Der Beschuldigte geht zurück in den Strafvollzug. 2. Folgende Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils aus- zuhändigen: 1 Mobiltelefon Samsung mit Sim-Karte Lyca 1 Mobiltelefon Samsung mit Sim-Karte Lyca 1 I-Phone 6 1 Mobiltelefon LG ohne Sim-Karte 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 34 VII. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) - den Anstalten Thorberg (nur Dispositiv, vorab per Fax) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist) - dem Bundesamt für Polizei - der Meldestelle für Geldwäscherei Bern, 10. April 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Mai 2017) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schödler Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35