Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 40‘000.00 an die Europäische Union für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) an die Europäische Union für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren. II.