Angesichts der fehlenden Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfacher als Täter zu identifizieren. Aus diesen Gründen ist von einer erneuten Anordnung einer DNA-Erfassung abzusehen. 60 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: