Zweckmässigerweise ist die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten. In den letztgenannten Fällen fehlt eine körperliche Gewalteinwirkung, die zu Tatortspuren führen und bei einer Überprüfung in einer DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen könnte (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2017 [BK 17 368]).