Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind. Zweckmässigerweise ist die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten.