Die DNA-Erfassung bezweckt einerseits die Verhinderung von Rückfalltaten, andererseits soll mit der vorgängigen Beweisbeschaffung die Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten erleichtert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind als Kann-Vorschriften ausgestattet und lassen der anordnenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Da mit der Erfassung stets auch ein Grundrechtseingriff verbunden ist, muss sich die Anordnung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität.