StGB). Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten: - Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________, - gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________, - Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf A.________.