Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VI./B./1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 559 f.) verwiesen werden. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).