26. Beschlagnahmte Gelder Die durch die vorliegend beurteilte Straftat konkret erlangten Vermögenswerte lassen sich im Nachhinein nicht mehr identifizieren. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass in einem solchen Fall zunächst auf eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten zu erkennen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB), die in der Folge zu Gunsten der geschädigten Person verwendet werden kann (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB), soweit diese ihre Forderung vorgängig an den Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff.