436 Abs. 1 StPO). Angesichts des mit Blick auf den Zivilpunkt bloss teilweise Obsiegen der Privatklägerin vor erster Instanz, wird die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 40‘000.00 festgesetzte Entschädigung bestätigt. Oberinstanzlich obsiegt die Privatklägerin vollständig. Ihre Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwalt 58 D.________ eingereichten Kostennote vom 21. November 2017 (pag. 18 737 ff.) auf CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) festgesetzt. VII. Verfügungen