24. Entschädigung Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte. Die privat vertretene Privatklägerin hat als obsiegende Partei gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO).