Entsprechend ist der Beschuldigte zur Zahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 40‘885.95 (zusammengesetzt aus den Kosten der Voruntersuchung von CHF 24‘358.95, den Kosten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. schriftlicher Begründung von CHF 15‘000.00 und den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft von CHF 1‘500.00), zu verurteilen. Die Parteien tragen die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).